Vereinssatzung

Satzung des Vereins „Mobile Hilfe Madagaskar e.V.“ in der Fassung vom 6.10.2021

Präambel

Der Verein „Mobile Hilfe Madagaskar e.V.“ ist eine Vereinigung von Personen mit dem Ziel, Hilfestellung für Not leidende Menschen auf Madagaskar, auch in unzugänglichen Gebieten, zu initiieren, zu unterstützen, zu fördern sowie auszubauen.

Die Hilfe des Vereins bezieht sich sowohl auf medizinische Hilfe im Sinne einer Grund und Notfallversorgung als auch auf die Ausbildung der Madagassen. Alle Projekte sollen nach einer Anschub und Ausbildungsphase vollständig von einheimischen Mitarbeitern getragen werden können.

Fehlende Mobilität und Infrastruktur sind Grundprobleme auf Madagaskar. Deshalb besteht eines der Ziele des Vereins darin, die Mobilität von Helfern und Helferinnen im Einsatz zu erhöhen, um die Hilfe zu den Menschen zu bringen.

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr, Zweck und Ziele des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Mobile Hilfe Madagaskar e.V.“ und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster eingetragen.

(2) Der Verein hat den Sitz in Münster.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein „Mobile Hilfe Madagaskar e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(5) Zweck des Vereins sind die Förderung der Wohlfahrtspflege und der Entwicklungszusammenarbeit. Es soll in christlicher Nächstenliebe ohne Ansehen der Person umfassende Hilfe für Menschen in Notlagen, auch in unzugänglichen Gebieten Madagaskars geleistet werden.

(6) Der Satzungszweck wird insbesondere durch Aufbau, Unterstützung und Unterhaltung folgender Projekte verwirklicht:

  1. Medizinische Hilfe in Form von Buschkliniken, Krankenstationen und mobilen Einsatzwagen verschiedener Fachrichtungen
  2. Medizinische Behandlung einschließlich Operationen und/oder Versorgung mit Hilfsmitteln,
  3. Praktische Hilfe wie das Schaffen von Wasserversorgung, Versorgung mittels Flugzeugen oder Hubschraubern, Schaffung von Zugangswegen (Landebahnen und Straßen) und Verteilung von Hilfsgütern, insbesondere nach Naturkatastrophen
  4. Aus, Weiter und Fortbildungshilfe, z. B. durch Patenschaften für Schulen und/oder einzelne Schüler/innen und Auszubildende
  5. Bau und Unterstützung beim Betrieb von Schulgebäuden
  6. Förderung von Lehrkräften und anderen lokalen Mitarbeiter/innen
  7. Starthilfe zur Selbsthilfe
  8. Aus, Weiter und Fortbildung von lokalen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, auch anderer Hilfsorganisationen
  9. Entsendung von Mitarbeiter/innen aus Deutschland nach Madagaskar
  10. Die Gründung von Niederlassungen des Vereins im In und Ausland
  11. Bildungsangebote für Kinder, Jugendliche und Erwachsene

 

(7) Der Verein kann zur Umsetzung seines Zweckes Mitarbeiter/innen anstellen und sich Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 AO im In und Ausland bedienen. Hilfspersonen werden verpflichtet, über die überlassenen Gelder eine zeitnahe Abrechnung zu erstellen.

§ 2 Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Ausgaben

(1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Eine angemessene Vergütung an Mitglieder im Rahmen von Dienst oder Arbeitsverhältnis ist möglich.

§ 4 a Vergütungen, Aufwendungsersatz, Haftung

(1) Die Vereins und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2, sowie über Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung trifft der Vorstand unter Berücksichtigung des § 9 Abs. 1.

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. Er kann diese Aufgaben auch an ehrenamtlich Tätige übertragen.

(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins nach § 670 BGB einen Aufwendungsersatzanspruch für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sind, nachgewiesen werden.

(7) Haftung: Alle für den Verein Tätigen sowie alle Organ oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz. Das gilt auch, soweit sie für ihre Tätigkeit Vergütungen erhalten. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für (leicht) fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Satzungszwecks, bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 5 Finanzierung der Vereinsarbeit

Die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden bestritten aus:

  1. Spenden, sonstigen Zuwendungen und Einnahmen
  2. Mitgliedsbeiträgen und Erträgen des Vereinsvermögens
  3. Projektmitteln der öffentlichen Hand
  4. Zweckgebundenen Mitteln

§ 6 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2) Der Verein besteht aus aktiven, stimmberechtigten Mitgliedern und nicht stimmberechtigten Fördermitgliedern.

(3) Aktive Mitglieder sind die Gründungsmitglieder und die im Verein regelmäßig und/oder in besonderer Funktion mitarbeitenden Mitglieder. Alle anderen sind Fördermitglieder.

Die nicht stimmberechtigten Fördermitglieder können durch aktive Mitarbeit zu stimmberechtigten Mitgliedern werden. Vor Beginn der Mitgliederversammlung liegt eine Mitgliederliste aus, die zeigt, wer als stimmberechtigt und wer als nicht stimmberechtigt geführt wird. Nicht stimmberechtigte Mitglieder haben das Recht, bis vor Beginn der Mitgliederversammlung unter Nachweis ihrer Aktivitäten für den Verein einen Antrag auf Stimmrecht zu stellen.

Die anwesenden Gründungsmitglieder und die laut Beschluss der letzten Versammlung aktiven Mitglieder stimmen vor Beginn der Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit darüber ab, wer aufgrund dieser Regelung als aktives Mitglied für das kommende Jahr bis zum nächsten Beschluss über aktive Mitglieder in der nächsten Versammlung gilt.

(4) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Über die Entscheidung wird der/die Antragsteller/in schriftlich auf elektronischem Weg, im Ausnahmefall brieflich informiert. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in den Verein und kein Recht auf eine Begründung im Fall einer Ablehnung des Antrags.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Bei unterjährigem Ende der Mitgliedschaft wird kein Teil des Mitgliedsbeitrags erstattet. Austritt ist durch schriftliche Erklärung jederzeit fristlos möglich.

(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Der Vorstand trifft die Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss. Dem Mitglied ist unter Bekanntgabe der erhobenen Vorwürfe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(7) Datenerhebung: Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden mindestens folgende Daten erhoben, verarbeitet und gespeichert: Name, Vorname, Wohnort, Kommunikationsdaten, Bankverbindung. Außerdem werden die erteilte/n Mandatsreferenz/en und Zahlungseingänge (z. B. Mitgliedsbeiträge, Spenden), die Art von Kontakten (z. B. Einladungen zu Mitgliederversammlungen, Spendenbestätigungen usw.) und ggf. weitere für die Verwaltung notwendige Informationen (z. B. Eintritt, Austritt) erfasst. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht bzw. nur im Rahmen gültigen Rechts.

(8) Veröffentlichung von Daten: Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.

§ 7 Beiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt mit folgenden Ausnahmen: Grundstücksgeschäfte, die Aufnahme von Darlehen, sonstige Rechtsgeschäfte mit einem Finanzvolumen von mehr als 5 % des vorjährigen Spendenaufkommens und der Abschluss, das Verändern und Kündigen von Arbeitsverträgen dürfen nur von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vorgenommen werden. Arbeitsverträge mit Vorstandsmitgliedern sind durch die beiden übrigen Vorstandsmitglieder abzuschließen. Wenn ein drittes Vorstandsmitglied fehlt, ist die Mitgliederversammlung zuständig. Grundstücksgeschäfte sind von der Mitgliederversammlung zuvor zu bewilligen.

(2) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind. InSichGeschäfte sind verboten, soweit sie nicht durch § 181 BGB gestattet sind.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(4) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Vergütung oder Honorierung der Mitglieder des Vorstandes für ihre Tätigkeit wird in Abänderung der Vorschriften in § 27 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 662 BGB ausdrücklich zugelassen. Dazu gehört auch die Zahlung von Aufwandsentschädigungen nach der Vorschrift des § 3 Nr. 26 a EStG.

(5) Zu Vorstandsmitgliedern können nur aktive Mitglieder des Vereins gewählt werden. Das Ende der Mitgliedschaft führt automatisch zum Ende des Vorstandsamtes. In einem solchen Fall nimmt der verbleibende Vorstand seine Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahr. In der nächsten Mitgliederversammlung ist durch den verbleibenden Vorstand eine entsprechende Neuwahl vorzusehen.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(7) Beschlüsse sind auch im Wege eines schriftlichen Beschlussverfahrens möglich. Dafür gelten die gleichen Mehrheitserfordernisse wie für Entscheidungen, die im Rahmen einer Sitzung getroffen werden. Dabei werden nur die termingerecht abgegebenen Stimmen gezählt, verspätet eingehende Stimmen gelten als nicht abgegeben. Das Abstimmungsergebnis wird vom Vorsitzenden schriftlich bekannt gegeben. Das Abstimmungsverfahren wird von ihm protokolliert und mit einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet. Schriftlich in diesem Sinn sind auch elektronische Verfahren.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Wahl des Vorstandes
  2. Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitgliedes beim Vorliegen einer groben Pflichtverletzung oder der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Ein entsprechender Antrag kann in der Mitgliederversammlung gestellt werden, wenn er von mind. der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder unterstützt wird. Dies kann auch durch erteilte Vollmachten erfolgen (max. 3 Vollmachten je anwesendem stimmberechtigten Mitglied).
  3. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  4. Entgegennahme des Jahresberichtes sowie Entlastung des Vorstands
  5. Auf Wunsch des Vorstands Beratung des Vorstands in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung; der Vorstand ist an einen entsprechenden Mehrheitsbeschluss gebunden.
  6. Beschlussfassung über die Beitragsordnung
  7. Ggf. Beschlussfassung über eine Vereinsordnung
 
(2) Organisation der Mitgliederversammlung:
 
  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch eine schriftliche Einladung per EMail oder durch andere moderne Kommunikationsmittel, nur bei Mitgliedern ohne elektronische Erreichbarkeit per Brief, durch ein Mitglied des Vorstandes unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Soweit Einladungen per Post verschickt werden, gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Vorstand schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Adresse in diesem Sinn ist die der elektronischen Erreichbarkeit, nur bei Mitgliedern ohne diese Möglichkeit die Postanschrift.
  2. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstandsvorsitzenden, im Falle der Verhinderung seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung dem dritten Vorstandsmitglied.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorstand und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist.
  6. In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Ein Mitglied darf ein anderes Mitglied zur Ausübung des Stimmrechts schriftlich bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung muss für jede Mitgliederversammlung gesondert erteilt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Bevollmächtigungen müssen dem Versammlungsleiter vor Beginn der Versammlung zur Prüfung übergeben werden.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 3/4Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(2) Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die politische Gemeinde Großostheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat

Münster, den 6.10.2021

Dr. Martin Führing
Vorsitzender